Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Mietbedingungen.
1.Mit der Vermietung von Baumaschinen mit Bedienpersonal werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Mieter und unserem Personal begründet. Das Bedienpersonal darf ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassung ohne Maschinenvermietung gelten alle diese Bedingungen gleichlautend.
2.1Die Abrechnung erfolgt nach Stunden. Der Mindestabrechnungszeitraum beträgt 8 Stunden. Der Einsatz erfolgt tageweise. Für unsere Vermietung gilt eine Schichtzeit von 8 Stunden. Überstunden, Arbeiten an Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind vorher mit uns abzustimmen und gesondert zu vergüten. Anfahrts- und Abfahrtszeiten unserer Bediener gelten als Arbeitszeit.
2.2Arbeitszeit: Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden betragen. Eine Ausnahme hiervon ist gemäß § 14 ArbZG nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig. Dies liegt dann vor, wenn ohne die verlängerte Arbeitszeit die Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen. In diesen Fällen ist die Überschreitung der maximalen Arbeitszeit durch den Entleiher schriftlich zu begründen. Die Mitarbeiter sind angewiesen, den Nachweis zu fordern und mit den Stundennachweisen einzureichen.
2.3Pausen: Nach § 4 ArbZG sind bei einer Arbeitszeit bis zu neun Stunden mindestens 30 Minuten Pause vorzusehen, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer ohne Ruhepause nicht beschäftigt werden. Die Mitarbeiter sind angewiesen, die gesetzlichen Pausenzeiten einzuhalten.
2.4Sonntagsarbeit: Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist gem. § 9 ArbZG gesetzlich verboten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Arbeit am Sonntag behördlich erlaubt wurde. Hier ist vor Abschluss des Vertrages die entsprechende Erlaubnis nachzuweisen. Ergibt sich die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit erst im Laufe der Entleihdauer, ist die entsprechende Genehmigung nachzureichen.
2.5Ruhezeiten: Gemäß § 5 ArbZG müssen zwischen Beendigung einer Arbeitsschicht und dem Beginn der nächsten mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen.
2.6Ordnungswidrigkeit: Die Verstöße gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können mit Bußgeldern bis zu 15.000,00 EUR geahndet werden.
3.Unser Bedienpersonal ist generell in der Lage, das Baugerät ordnungsgemäß zu bedienen. Von der Eignung des Bedieners für den konkreten Einsatz hat sich der Mieter selbst zu überzeugen. Etwaige Beanstandungen sind uns innerhalb des ersten Tages des Mietzeitraumes mitzuteilen. Bei berechtigter Beanstandung kann der Mieter den Austausch des Bedieners verlangen und gegebenenfalls, nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von 3 Tagen, vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche hat der Mieter nicht. Verletzt der Mieter seine Prüfungs- oder Rügepflicht, stehen ihm keinerlei Ansprüche gegen uns zu.
4.Unsere Bediener sind zu Beginn ihres Einsatzes vom Mieter über die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie über die besonderen Bedingungen der Baustelle, insbesondere über Gefahrenquellen und Schadensrisiken zu unterrichten. Die Unterrichtung ist in einem vor Arbeitsbeginn zu fertigenden Protokoll, das vom Bediener zu unterzeichnen ist, festzuhalten. Der Mieter informiert uns bei Anmietung des Gerätes über eine eventuell erforderliche Arbeitsschutzausrüstung und überwacht in eigener Verantwortlichkeit deren Einsatz. Sofern unser Bediener bei seiner Tätigkeit chemischen, physikalischen und biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder eine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften auszuführen hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unseren Bediener sofort von der Baustelle abzuziehen. Arbeitsunfälle sind uns sowie der für unser Bedienpersonal zuständigen Berufsgenossenschaft sofort anzuzeigen.
5.Der Mieter hat uns vor Abschluss des Mietvertrages über etwaige besondere Umstände bzw. Risiken (z.B. Leitungsverläufe) in Kenntnis zu setzen. Treten während des Einsatzes unserer Geräte nicht bekannt gemachte Risiken auf, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und unser Bedienpersonal sofort von der Baustelle abzuziehen. Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
6.Für den Fall unseres Rücktritts gemäß Ziffer 4 und 5 bleibt unser Vergütungsanspruch für die vereinbarte Überlassungsdauer unberührt. Erleidet unser Bediener aufgrund der nicht bekannt gemachten Umstände Sach- oder Körperschäden, haftet ihm dafür der Mieter. Der Mieter hat uns von Ansprüchen unserer Bediener freizustellen.
7.Gewährleistungs- bzw. Haftungsansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
8.Unser Bedienpersonal ist berechtigt, die Einrichtungen des Mieters zu nutzen.
9.Fällt der Bediener von Beginn oder während seiner Tätigkeit aus Gründen aus, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir zur Gestellung eines Ersatzmannes nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Fälle höherer Gewalt und bei Arbeitskampfmaßnahmen. Dem Mieter stehen dann keine Ersatzansprüche zu, auch nicht insoweit, als er durch etwaige Verzögerungen einen Schaden erleidet. Wir haften nicht für Sach-, Personen- und Vermögungsschäden, die bei oder anlässlich der Tätigkeit unseres Bedieners dem Mieter oder Dritten entstehen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Stand: 4/2014